Donnerstag, 10. Oktober 2013

"Zusammenrottung"

Das OLG Naumburg hat entschiden, dass der Bergiff der  "Zusammenrottung" im Sinne des Versammlungsgesetzes einen friedensstörenden Willen im Sinne einer rechtswidrigen Absicht voraussetzt. Dies ist weder allein durch das Skandieren von Parolen, noch durch das bloße Zulaufen auf eine Polizeikette gegeben. Eine "Zusammenrottung" ist auch nicht bereits deshalb gegeben, wen einige der Versammlungsteilnhmer vermummt sind. Vom Verhalten eines Einzelnen kann nämlich nicht zwingend auf eingeschlossenes Auftreten einer Menge geschlossen welden.