Montag, 30. September 2013

"in dubio proreo"

Der Bundesgerichtshof hat eintschieden, dass der Rechtsgrundsatz "in dubio proreo" acuh bei einer Entscheidung über die Voraussetzungen einer Verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht behebbare Zweifel darüber bestehen, wie stark der psychische Ausnahmezustand eines Angeklagten war oder wie tief sich seine schwere seelische Störung auf die Tatentstehung ausgewirkt hat.