Dienstag, 3. November 2015

Bundesgerichtshof zum Thema Drohungscharakter und Betrug im Internetversandhandel

  1. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass auch eine bloße „Warnung“ Drohungscharakter haben kann. Abgrenzung von Warnung und Drohung sei ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen, wie die Frage, ob das angekündigte ein empfindliches Übel sei. Das in Aussicht stellen einer Strafanzeige in einem anwaltlichen Mahnschreiben kann in diesen Fällen ein besonderes Gewicht erlangen. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann das Gewicht einer Drohung durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöht werden.
  2. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass in den Urteilsgründen zum Betrug zum Nachteil eines Internetversandhandels grundsätzlich festzustellen und darzulegen ist, welche irrigen Vorstellungen diejenige Person hatte, die die Vermögensverfügung getroffen hat. Es sei daher zwingend erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. 

Montag, 19. Oktober 2015

Verdeckter Ermittler im Drogengeschäft

Das OLG Bamberg hat im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Menschenrechtskonvention beschlossen, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens dann verletzt sein kann, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem deliktsspezifisch angemessenen Verhältnis zu dem gegen den provozierten, stehenden Tatverdacht steht.
Wenn ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei an einem Drogengeschäft mitwirkt, so stellt diese staatliche Mitwirkung am Drogengeschäft stets einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar. Bei einem so erfolgten Betäubungsmittelscheinkauf darf sich das tatrichterliche Urteil nicht auf die Mitteilung der reinen Verkaufs- und Übergabeverhandlungen nebst Mengen- und Preisangaben beschränken. In diesen Fällen ist für die Bestimmung des individuellen Schuldgehalts stets eine in sich geschlossene und damit aussagekräftige Darstellung der unter polizeilicher Mitwirkung erfolgten Scheinkäufe und aller sonstigen relevanten Begleitumstände unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche Tatgeneigtheit des Verdächtigen, die Modalitäten der Geschäftsanbahnung und die Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten.