Donnerstag, 10. September 2015

Der Bundesgerichtshof zum Totschlag und Körperverletzungsvorsatz

Der Bundesgerichtshof hat zum minderschweren Fall des Totschlags ausgeführt, dass eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation dann als „schwer“ zu bewerten ist, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der „Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen brachte“.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das starke Schütteln eines Säuglings nicht zwingend einen Körperverletzungsvorsatz dokumentiert. Obwohl allgemein bekannt ist, dass das starke Schütteln eines zwei Monate alten Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit und sogar zu lebensgefährdender Gesundheitsbeschädigung führen kann, kann ein Körperverletzungsvorsatz zu verneinen sein. Dies gilt dann, wenn der Täter sich in der konkreten Tatsituation aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen dieser Gefahr nicht bewusst war und diese sich für ihn aufgrund der ersten unkontrollierten Bewegung des kindlichen Kopfes auch nicht erschloss.  

Dienstag, 1. September 2015

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können neben einer Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit dazu führen, dass der Täter die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend beurteilt.
Wenn eine lebensgefährliche Wahltat spontan, unüberlegt und in affektiver Regung ausgeführt wird, so kann laut BGH aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine billige Inkaufnahme des Erfolgseintritts geschlossen werden.