Donnerstag, 30. Juli 2015

Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache

Ein Angeklagter hat stets Anspruch auf Übersetzung der gegen ihn gerichteten Anklageschrift. Er hat das Recht, innerhalb möglichst kurzer Zeit in seiner Muttersprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass dies grundsätzlich schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen hat und auch in dem Fall, in welchem dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet wurde. Eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift genüge nur in Ausnahmefällen. Dies dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfacher Art sei. 

Dienstag, 14. Juli 2015

Neues vom Bundesgerichtshof

  1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn ein Tatgericht die Zulässigkeit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auf § 231 Abs. 2 StPO stützt, wenn dasselbe Gericht dem Angeklagten zuvor die weitere Teilnahme an seiner Hauptverhandlung freigestellt hat.
  2. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Schriftverkehr zwischen einem inhaftierten Angeklagten und seinem Strafverteidiger keiner Kontrolle unterliegt, sofern ein Mandatsverhältnis besteht und das Schriftstück auch als „Verteidigerpost“ gekennzeichnet ist. Eine Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Verteidiger und Angeklagtem darf nur im Hinblick darauf erfolgen, ob es sich nach äußeren Merkmalen tatsächlich um Verteidigerpost handelt. Ein Öffnen der als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen ist selbst in Fällen des Missbrauchsverdachts unzulässig. Begründete Zweifel an der Verteidigerstellung dürfen lediglich dazu führen, dass das Schriftstück ungeöffnet zurück gesandt wird.