Dienstag, 14. Juli 2015

Neues vom Bundesgerichtshof

  1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn ein Tatgericht die Zulässigkeit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auf § 231 Abs. 2 StPO stützt, wenn dasselbe Gericht dem Angeklagten zuvor die weitere Teilnahme an seiner Hauptverhandlung freigestellt hat.
  2. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Schriftverkehr zwischen einem inhaftierten Angeklagten und seinem Strafverteidiger keiner Kontrolle unterliegt, sofern ein Mandatsverhältnis besteht und das Schriftstück auch als „Verteidigerpost“ gekennzeichnet ist. Eine Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Verteidiger und Angeklagtem darf nur im Hinblick darauf erfolgen, ob es sich nach äußeren Merkmalen tatsächlich um Verteidigerpost handelt. Ein Öffnen der als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen ist selbst in Fällen des Missbrauchsverdachts unzulässig. Begründete Zweifel an der Verteidigerstellung dürfen lediglich dazu führen, dass das Schriftstück ungeöffnet zurück gesandt wird. 

Montag, 6. Juli 2015

Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung

Wenn Strafverfolgungsbehörden wegen eines sich „verdichtenden Verdachts“ andere Behörden um Mitteilung zusätzlicher Verdachtsmomente bitten, so liegt hierin ein die Beschuldigteneigenschaft begründender Willensakt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ab diesem Moment die Schutzbestimmungen des Beschuldigten aus § 163a Abs. i. V. m. 136 Abs. 1 Satz 2 StPO greifen und nicht umgangen werden dürfen. Soweit ein Tatverdächtigter vor diesem Hintergrund als Zeuge vernommen wird, führt das Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung zu einem Beweisverwertungsverbot der Äußerungen aus dieser Vernehmung.