Donnerstag, 27. März 2014

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Schwere der Tat grundsätzlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann gebietet, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Bei dieser Straferwartung handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Es sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Hierzu zählt auch ein möglicher Bewährungswiderruf. Gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringen Lebenserfahrung eines Jugendlichen (oder auch heranwachsenden Angeklagten) und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht.

Mittwoch, 19. März 2014

Kammergericht zum Jugendstrafrecht und Jugendverfehlung

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem Jugendstrafrecht entnehmen.
Als Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung des Täters entspringen.