Dienstag, 11. Februar 2014

Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Donnerstag, 6. Februar 2014

Bemessung einer Jugendstrafe - Entscheidung vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Bemessung einer Jugendstrafe die positiven Entwicklungen seit der Tat, insbesondere eine Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung sind. Das Gericht muss an dieser Stelle auch berücksichtigen, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe – eine Jugendstrafe ohne Bewährung – dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt. Daher muss die Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten ausdrücklich in die Strafbemessung auch bei der Frage der Bewährung einbezogen werden.