Freitag, 17. Januar 2014

Neues aus dem Kammergericht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Drohung mit einer Körperverletzung durch Haare abschneiden nicht die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Schwere des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, erfüllt diesen Tatbestand. Vielmehr erfordert das Merkmal „Drohung mit Gefahr für Leib und Leben“ eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Eingriffs auf die körperliche Unversehrtheit.

Das Kammergericht hat ebenfalls entschieden, dass die rechtlich mildere Beurteilung einer Tat durch das Berufungsgericht nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zur erstinstanzlichen Strafe führen muss. Ein sachlich-rechtlicher Fehler der Strafzumessung liege aber dann vor, wenn ein Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es den festgestellten Sachverhalt rechtlich abweichend von der Vorinstanz als Vergehen und nicht als Verbrechen würdigt und die Strafe aus einem sowohl hinsichtlich der Unter- wie auch der Obergrenze deutlich geringeren Strafrahmen zumisst.

Dienstag, 7. Januar 2014

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung von Kindern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern – in der Alternative des „Anbietens“ auch dann erfüllt ist, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder auch nur konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage ein Kind für sexuelle Handlungen nach dieser Norm zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht vielmehr aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint und der Täter dies auch in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung durch Ausnutzung des Opfers in einer schutzlosen Lage voraussetze, dass die Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfaltet, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, keine kinderpornographische Schrift i. S. d. § 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB darstellt.