Dienstag, 29. Januar 2013

Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
  1. ... dass ein Gericht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt, wenn es keine Zwangsmittel gegen einen Zeugen verhängt, der grundlos seine Aussage verweigert. Wenn dessen Aussage für die Überzeugungsbildung des Gerichtes von erheblicher Bedeutung wäre, muss es zu Zwangsmitteln nach § 70 StPO greifen. 
  2.  ... dass ein sich aufdrängendes Falschbelastungsmotiv und die mangelhafte Qualität einer Aussage in die Erörterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen einzubeziehen sei. In diesem Falle sei zu erörtern, ob die unerklärlichen Erinnerungslücken des Zeugen die insgesamt belastende Aussage nicht vollständig entwerten. Aussageentwicklung und Aussagekonstanz müssen im Urteil wiedergegeben und erörtert werden. Sonst ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Entscheidung des Instanzgerichts nicht möglich. 
  3. ... dass in den Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage stets der entscheidende Teil der Zeugenaussage in die Urteilsgründe aufgenommen werden muss, der einer anderen Aussage entgegen steht. Sonst ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Beweiswürdigung insgesamt zu überprüfen.

Freitag, 23. November 2012

Reiserecht in Europa: Neue Urteile

Der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat drei interessante Urteile gefällt:
  • Thema Fluggepäck: Sofern ein sich in einem Koffer befindlicher Gegenstand verloren geht, der Koffer jedoch nicht von ihm selber, sondern von einem auf dem selben Flug befindlichen Mitreisenden aufgegeben wurde, kann der Kofferbesitzer trotzdem von der Fluggesellschaft Schadensersatz verlangen. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass Gegenstand wirklich im Koffer war. 
  • Ausgefallener Flug: Bei einer möglichen Verjährung gelten die nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen EU-Mitgliedsländer (Verjährung ist in den Passagierrechten der EU nicht geregelt). Daher ist die zweijährige Frist für Schadensersatzklagen, die in den Abkommen von Warschau und Montreal vereinbart wurden, nicht bindend. 
  • Informationspflicht der Bahngesellschaften: Bahnreisende müssen über Verspätungen oder Ausfälle auch der wichtigsten Anschlusszüge informiert werden, egal ob ein anders Unternehmen die Anschlusszüge betreibt. In Echtzeit zur Verfügung gestellt werden müssen diese Informationen durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur.