Donnerstag, 2. August 2012

Neues vom BGH zum Thema Wahllichtbildvorlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage wenigstens die Lichtbilder von acht Personen vorgelegt werden müssen. Hierbei sollen ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander gezeigt werden. Erklärt ein Zeuge, eine bestimmte Person wiedererkannt zu haben, bevor er alle zur Verfügung stehenden Lichtbilder gesehen hat und wird die Lichtbildvorlage dann abgebrochen, so macht es die Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann jedoch ihren Beweiswert mindern.

Ebenso hat der BGH entschieden, dass einem Zeugen, dem vor Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mitgeteilt wurde, bei den Bildern befinde sich eines des mutmaßlichen Täters, so mindert dies nicht den Beweiswert seiner Wiedererkennungsleistung insgesamt.

Dienstag, 31. Juli 2012

Olympia bei der Arbeit gucken kann den Job kosten

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit die Olympischen Spiele z.B. live per Internet verfolgen, müssen mit Konsequenzen gemäß des Arbeitsrechts rechnen.

Der Verband der deutschen Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) weist darauf hin, dass eine nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochene Verfolgung der Wettkämpfe per Internet oder auch Radio zu einer Abmahnung führen kann.

Sofern jedoch bisher der Arbeitgeber die Verfolgung von Internet-Streams oder auch das Hören von Radio erlaubt bzw. toliert hat, kann man davon ausgehen, dass dies auch für die Olympischen Wettbewerbe gilt.

Dagegen jedoch die Erlaubnis seitens des Arbeitgebers ab und zu private E-Mails abzurufen, ist keine automatische Genehmigung zur Verfolgung von Live-Übertragungen über Streams. Ab und an ein Blick auf einen Live-Ticker sollte jedoch im Rahmen des Erlaubten sein, sofern eine Erlaubnis für das Lesen privater E-Mail vorliegt.

Generell ist eine kurze, jedoch verbindliche Absprache mit dem Chef natürlich die sinnvollste Lösung um Probleme mit dem Arbeitsrecht von vornherein auszuschließen.