Montag, 23. Dezember 2013

Interessantes zum § 359 Nr. 1 StPO

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.

Mittwoch, 11. Dezember 2013

Polizeivermerk und polizeiliche Ermittlungshandlungen

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die seitens der Verteidigung erhobene Rüge, das Urteil beruhe auf einer unzulässigen Verlesung eines Polizeivermerks dann nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist, wenn offen bleibt, ob der Verfasser des Polizeivermerks in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen worden ist. Nur dann lasse sich beurteilen, ob durch die Verlesung des in Rede stehenden Vermerks, die Vernehmung des Polizeizeugen nur ergänzt oder ersetzt worden ist.
Das Gericht hat darüber hinaus klargestellt, dass das Gesetz grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen erlaube, soweit die (gerichtliche) Aufklärungspflicht nicht die Vernehmung des Urhebers des Vermerks gebiete. Dies gilt natürlich nicht für Zeugenvernehmungen und deren Protokollierungen.

Donnerstag, 5. Dezember 2013

Aktuelles vom Bundesgerichtshof (Selbstbelastungsfreiheit, Revisionsgrund, Strafobergrenze)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Selbstbelastungsfreiheit einen hohen Rang genießt. Er gebietet es, dass Spontanäußerungen, insbesondere zum Randgeschehen einer Straftat, nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden dürfen, wenn der Beschuldigte nach Belehrung zunächst Rücksprache mit seinem Verteidiger begehrt und gegenüber den Polizeibeamten erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen. Widrigenfalls liegt ein Beweisverwertungsverbot vor.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, wenn ein Vorsitzender vor Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt hat, ob Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Das angesprochene Urteil beruht in diesem Fall nicht auf der Nichtmitteilung, wenn es sich zweifelsfrei aus den Akten ergibt, dass keinerlei derartige Gespräche stattgefunden haben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Nichtangabe einer Strafobergrenze „für den Fall des Bestreitens“ bei einem Urteil, welchem eine Verständigung vorausgegangen ist, keinen Rechtsfehler darstellt.